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Werkstudent, Minijob, Hilfskraft oder Pflichtpraktikum: vier Modelle neben dem Studium

Wer neben dem Studium arbeitet, landet in einem von vier Beschäftigungsmodellen. Sie unterscheiden sich bei Stunden, Sozialversicherung und Arbeitsort.

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Werkstudent: angestellt mit Stundengrenze

Als Werkstudentin oder Werkstudent bist du regulär angestellt, meist in Teilzeit und über mehrere Semester. Auf dieser Seite kommen viele Stellen aus Verkauf, Lager, Logistik, Gastronomie und IT. Für die Sozialversicherung gilt das Werkstudentenprivileg: Es fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an, zur Rentenversicherung dagegen schon. Voraussetzung ist, dass das Studium im Vordergrund steht. Davon geht die Rentenversicherung aus, wenn du wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden arbeitest.

Minijob: Verdienstgrenze statt Stundengrenze

Ein Minijob mit Verdienstgrenze ist 2026 auf durchschnittlich 603 Euro im Monat begrenzt, so die Minijob-Zentrale. Studierende sind darin rentenversicherungspflichtig, können sich auf Antrag beim Arbeitgeber aber befreien lassen. Die Minijob-Zentrale stellt klar, dass eine Werkstudentenstelle kein Minijob ist. Ein Minijob passt, wenn du nur wenige Stunden im Monat einplanen willst.

Studentische Hilfskraft: Arbeit an der Hochschule

Studentische Hilfskräfte unterstützen Forschung und Lehre, etwa in Tutorien, Bibliotheken oder an Lehrstühlen. Befristete Verträge für solche Hilfstätigkeiten sind nach § 6 Wissenschaftszeitvertragsgesetz bis zu insgesamt sechs Jahre zulässig. TV-L und TVöD nehmen studentische Hilfskräfte aus ihrem Geltungsbereich aus. Die Bezahlung richtet sich deshalb nach Vorgaben von Land und Hochschule.

Pflichtpraktikum: Teil der Studienordnung

Ein Praktikum, das deine Studien- oder Prüfungsordnung vorschreibt, ist in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei, unabhängig von Stunden und Verdienst. Nach § 22 Abs. 1 Mindestlohngesetz besteht für ein solches Pflichtpraktikum kein Anspruch auf den Mindestlohn.

ModellZeitlicher RahmenRentenversicherung
Werkstudentin der Regel bis 20 Stunden pro Wochepflichtig
MinijobVerdienst bis 603 Euro im Monatsschnittpflichtig, Befreiung auf Antrag
Studentische HilfskraftVertrag der Hochschule, befristetabhängig von der Vertragsform
Pflichtpraktikumlaut Studienordnungversicherungsfrei

Ein freiwilliges Praktikum wird anders behandelt. Liegt der Verdienst über 603 Euro im Monat, kann die Werkstudentenregelung greifen, sofern das Praktikum in Teilzeit läuft. Beiträge zur Rentenversicherung fallen dann an.

Welches Modell zu dir passt

  • Du willst Praxis im eigenen Fach sammeln und regelmäßig an festen Tagen arbeiten: Eine Werkstudentenstelle ist naheliegend.
  • Du brauchst nur einen kleinen, planbaren Zusatzverdienst: Ein Minijob hält die Abzüge gering.
  • Du interessierst dich für Forschung, Lehre oder eine spätere Promotion: Eine Hilfskraftstelle gibt Einblick in den Alltag eines Lehrstuhls.
  • Deine Prüfungsordnung verlangt ein Praktikum: Kläre mit dem Prüfungsamt, welche Dauer und welche Inhalte anerkannt werden, bevor du zusagst.

Welches Modell für eine Stelle gilt, steht im Arbeitsvertrag. Frag im Zweifel vor der Unterschrift nach, damit Abzüge und Stundenrahmen zu deinem Semesterplan passen.

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